Alkohol im Straßenverkehr


Alkohol gelangt über das Blut auch in das Gehirn und wirkt dort bereits in kleinen Dosen auf das zentrale Nervensystem. Es kommt zu Beeinträchtigungen des Wahrnehmungs- und des psycho-motorischen Leistungsvermögens gerade auch bei den Fähigkeiten und Funktionen, die bei Kraftfahrern und bei der Teilnahme am Straßenverkehr besonders gefordert sind. Man spricht in diesem Zusammenhang von alkoholischen Ausfallerscheinungen:

weniger als 0,2 Promille Enthemmende Wirkung mit Steigerung der Redseligkeit
Ab 0,3 Promille Erste Beeinträchtigungen wie Einschränkung des Sehfeldes und Probleme bei der Entfernungseinschätzung
Ab 0,5 Promille Deutliches Nachlassen der Reaktionsfähigkeit (Reaktionszeit), insbesondere auf rote Signale (Rotlichtschwäche)
Ab 0,8 Promille Erste Gleichgewichts-Störungen, das Gesichtsfeld ist eingeengt (Tunnelblick), deutliche Enthemmung
1,3 bis 1,6 Promille Sprach-Störungen, Risikobereitschaft und Aggressivität steigen, schon gewisse Koordinations-Schwierigkeiten, beginnender Gedächtnis -Verlust
1,6 bis 2.5 Promille Sehr starke Koordinations- und Gleichgewichts-Störungen, lallende Aussprache, starker Gedächtnis-Verlust
Ab 2,5 Promille Bewusstseinseintrübung, Lähmungs-Erscheinungen, Doppelt-Sehen und völlige Ausschaltung des Erinnerungs-Vermögens
Ab ca. 3,5 Promille Lebensbedrohliche Zustände; es besteht die Gefahr einer Lähmung des Atmungszentrums, die zu Koma oder Tod führen kann

Relative Fahruntüchtigkeit

Gemäß § 24 a) StVG, ist das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille oder mehr mit einem Bußgeld belegt. Dies bedeutet, daß bei Erfüllung dieses Tatbestandes eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Hierfür ist irrelevant, ob tatsächlich eine Fahruntüchtigkeit des alkoholisierten Fahrers vorliegt oder nicht. Selbstverständlich kann auch beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille eine Straftat im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Dies ist insbesondere bei Fahrfehlern (Schlangenlinien fahren usw.) und bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (Torkeln, Lallen, usw.) möglich. Eine solche relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille (bis 1,09 Promille) BAK vorliegen und damit zu einer Straftat führen.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille BAK muß die Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern nicht mehr nachgewiesen werden - sie wird dann unwiderlegbar vermutet. Es liegt dann die sogenannte "absolute Fahruntüchtigkeit" und damit immer die Strafbarkeit nach § 316 StGB vor. Die Strafen hierfür bewegen sich von Geldstrafe (mindestens ein Monatsgehalt) bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Praktisch ausnahmslos erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre von 6 bis 60 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Eine Neuerung hat sich im Bereich der Atemalkoholanalyse ergeben (Messung mit dem "Alkomat"). Bei einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr, die zu der 0,5 Promillegrenze korrelieren soll, liegt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor, die ebenso wie eine BAK in Höhe von 0,5 Promille mit DM 200,- und 2 Punkten geahndet wird. Messungen der AAKsind verwertbar, d.h. eine Blutalkoholanalyse kann entfallen. Achtung: Niemand muss einer Messung der Atemalkoholkonzentration zustimmen. Diese Messung ist absolut freiwillig. Sicherlich ist eine Messung der BAK durch Blutentnahme unangenehmer für den Betroffenen als einmal "ins Röhrchen zu blasen". Dennoch: Rechtsmediziner weisen seit langem auf die Gefahren einer Messung der AAK hin. Denn in einer nicht unerheblichen Zahl der Messungen gab es Fehlergebnisse sowohl zu Lasten als auch zugunsten der Betroffenen. Früher war das insoweit unproblematisch, als ohnehin noch eine Messung der BAK vorgenommen werden mußte und nur diese galt. Heute wird eine Blutentnahme grundsätzlich nur noch im Bereich ab 1,1 Promille angeordnet. Sofern Sie einer Messung der AAK zustimmen, können Sie sich später nicht mehr darauf berufen, daß das Ergebnis falsch sein könnte (im Bereich von 0,3 bis 1,1 Promille). Sie sollten also vorher abwägen, ob Sie das Restrisiko einer Falschmessung bei der AAK in Kauf nehmen wollen.

Beim Fahren unter Alkoholeinfluß droht die Verwirklichung folgender Ordnungswidrigkeiten:

OWI-Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot
Kfz mit 0,5- 0,79 Promille BAK oder 0,25-0,39 mg/l AAK geführt 200 2 ---
Erstmalig Kfz mit 0,8- 1,09 Promille BAK oder 0,4 mg/l AAK geführt 500 4 1 Monat
2tes Mal Kfz mit 0,8- 1,09 Promille BAK oder 0,4 mg/l AAK geführt 1000 4 3 Monate
3tes Mal Kfz mit 0,8- 1,09 Promille BAK oder 0,4 mg/l AAK geführt 1500 4 3 Monate

Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Sophienstr. 5, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60