Drogen im Straßenverkehr


Während auf die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr seit langem immer wieder hingewiesen wird, ist erst in jüngerer Zeit beachtet worden, wie viele Unfälle durch Fahrer verursacht werden, die unter Drogen stehen - bei steigender Tendenz. Nachdem es lange an einer klaren gesetzlichen Regelung fehlte, welche Konsequenzen einem Autofahrer drohen, der Drogen konsumiert, hat der Gesetzgeber reagiert: Die Fahrerlaubnisverordnung, die 1999 in Kraft getreten ist, enthält einige Regelungen, die den Missbrauch von Betäubungsmitteln und Psychopharmaka betreffen. Dabei wird zwischen Cannabis und anderen Drogen oder Psychopharmaka unterschieden. Wenn ein Autofahrer illegal Drogen oder Psychopharmaka konsumiert, ist er per se ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen. Ihm wird also der Führerschein entzogen. Das gilt auch dann, wenn er gar nicht unter Drogen gefahren ist. Hier liegt also ein wesentlicher Unterschied zum Alkoholkonsum: Wer trinkt, muss sich nur dann Sorgen um seinen Führerschein machen, wenn er betrunken fährt. Grundsätzlich reicht also schon die einmalige Einnahme derartiger Drogen, um dem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Beim Konsum von Cannabis liegt es anders. Hier kann der einmalige oder auch gelegentliche Konsum die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht begründen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Autofahrer, der nur gelegentlich Cannabis konsumiert, grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen kann - solange er Konsum und Verkehrsteilnahme trennt. Hier wird also ähnlich verfahren wie beim Alkohol. Natürlich ist es in der Praxis oft schwer nachzuweisen, ob und wie oft ein Autofahrer Cannabis oder andere Drogen konsumiert. Deshalb gibt der Gesetzgeber der Fahrerlaubnisbehörde eine Überprüfungsmöglichkeit an die Hand: Wenn bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Kraftfahrer Drogen nimmt, kann die Fahrerlaubnisbehörde verlangen, dass er ein ärztliches Gutachten über die Frage beibringt, ob und in welchem Umfang er tatsächlich Drogen konsumiert. Der Betroffene muss sich dann einem sogenannten Drogenscreening unterziehen. Dabei wird ihm eine Haarprobe entnommen, anhand deren durch chemische Untersuchungen festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang der Betroffene in den letzten Wochen Drogen zu sich genommen hat (unser ehemaliger Bundestrainer in spe Herr Christoph Daum läßt grüßen!). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahrerlaubnisbehörde auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Kraftfahrers verlangen. Die Kosten für diese Maßnahmen muss der Betroffenen selber tragen.
Verweigert er seine Mitwirkung, indem er das Drogenscreening nicht durchführen lässt oder sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzieht, kann die Fahrerlaubnisbehörde ihm den Führerschein entziehen. Nach der Konzeption des Gesetzgebers muss also ein Autofahrer, an dessen Fahreignung Zweifel bestehen, weil bestimmte Tatsachen auf einen Drogenkonsum hindeuten, diese Zweifel ausräumen. Tut er das nicht, darf die Behörde daraus schließen, dass er wohl etwas zu verbergen habe, und ihm im Interesse der Verkehrssicherheit den Führerschein entziehen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20.06.2002 klargestellt, dass tatsächlich hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Fehlen der Fahreignung vorliegen müssen, damit die Anordnung eines Gutachtens gerechtfertigt ist. Die Behörde darf also nicht einfach aufgrund eines vagen Verdachtes die Beibringung eines Gutachtens anordnen. Vor allem hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil klargestellt, dass gelegentlicher Haschisch-Konsum die Anordnung eines Gutachtens nicht rechtfertigen kann, solange der Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr getrennt werden. Wer also gelegentlich Cannabis konsumiert, jedoch nicht unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, der kann nicht zu einem Drogenscreening verpflichtet werden.


Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Sophienstr. 5, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60