Radfahren unter Alkohol

Achtung: "Lappen" auch bei Alkoholfahrten mit dem Fahrrad in Gefahr!


Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des "Genusses" alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. In Praxi werden bei unvorbestraften Tätern oft per Strafbefehl geringe Geldstrafen verhängt. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muß hierfür übrigens nicht eingetreten sein. Die Rechtsprechung geht nach den neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen davon aus, dass ein Radfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht mehr in der Lage ist, sein Rad sicher zu führen (absolute Fahruntüchtigkeit; Kraftfahrer schon ab 1,1 Promille). Wird diese Blutalkoholkonzentration erreicht, ist der Straftatbestand verwirklicht. Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände dazu kommen, die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten liegen können (z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Geradeausfahren in Kurven). Insofern wird von relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen. Das Gericht kann dem Radfahrer bei der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt allerdings nicht die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen oder ein Fahrverbot aussprechen. Das Gesetz sieht nämlich solche Sanktionen nur bei Straftaten vor, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden. Daher darf die Polizei dem betrunkenen Radfahrer auch nicht den Führerschein zur Sicherstellung abnehmen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis scheidet damit ebenso aus.

Der Radfahrer sollte sich aber nicht zu früh freuen. Denn ihm kann die Fahrerlaubnis vom Straßenverkehrsamt auf verwaltungsrechtlicher Grundlage entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Ein stark alkoholisiert fahrender Radler wirft berechtigte Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auf, so daß die Verwaltungsbehörde die Vorlage eine medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann. Bei Nichtvorlage oder negativem Gutachten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Verwaltungsbehörde kann sogar das Radfahrern untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat.


Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Sophienstr. 5, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60