Achtung: "Lappen" auch bei Alkoholfahrten mit dem Fahrrad in Gefahr!
Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des "Genusses"
alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu
führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des
Strafgesetzbuches) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
In Praxi werden bei unvorbestraften Tätern oft per Strafbefehl geringe
Geldstrafen verhängt. Eine konkrete Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer muß hierfür übrigens nicht eingetreten sein.
Die Rechtsprechung geht nach den neuesten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen
davon aus, dass ein Radfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille nicht mehr in der Lage ist, sein Rad sicher zu führen (absolute
Fahruntüchtigkeit; Kraftfahrer schon ab 1,1 Promille). Wird diese
Blutalkoholkonzentration erreicht, ist der Straftatbestand verwirklicht.
Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände dazu kommen,
die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten liegen können
(z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn,
Geradeausfahren in Kurven). Insofern wird von relativer Fahruntüchtigkeit
gesprochen. Das Gericht kann dem Radfahrer bei der Verurteilung wegen einer
Trunkenheitsfahrt allerdings nicht die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
entziehen oder ein Fahrverbot aussprechen. Das Gesetz sieht nämlich solche
Sanktionen nur bei Straftaten vor, die im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeuges begangen werden. Daher darf die Polizei dem
betrunkenen Radfahrer auch nicht den Führerschein zur Sicherstellung
abnehmen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis scheidet damit
ebenso aus.
Der Radfahrer sollte sich aber nicht zu früh freuen. Denn ihm kann die
Fahrerlaubnis vom Straßenverkehrsamt auf verwaltungsrechtlicher Grundlage
entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet zum Führen eines
Kraftfahrzeuges erwiesen hat. Ein stark alkoholisiert fahrender Radler wirft
berechtigte Zweifel an seiner Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auf,
so daß die Verwaltungsbehörde die Vorlage eine
medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen kann. Bei Nichtvorlage oder
negativem Gutachten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die
Verwaltungsbehörde kann sogar das Radfahrern untersagen, wenn sich jemand
als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen hat.
Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Sophienstr. 5, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60