Nebenklagevertreter / "Opferanwalt"



Das Opfer bestimmter Straftaten kann sich dem Verfahren als sogenannter Nebenkläger anschließen. § 395 Strafprozessordnung enthält den Kanon der Delikte, die zur Nebenklage berechtigen.


Nach der Neueinfügung des § 397a Strafprozessordnung, der dafür sorgt, dass der Rechtsanwalt des Nebenklägers aus der Staatskasse vergütet wird, haben sich manche Kollegen den Titel "Opferanwalt" auf die Fahnen geschrieben. Diese sitzen nicht nur neben dem Staatsanwalt, sie haben (für die Dauer der Verhandlung) oft auch dessen Denkweise und Auftreten übernommen und manchmal übertreiben sie es, indem sie die "bessere Kopie" sein wollen.


Da ich mein Wirken als echte Strafverteidigung begreife, lehne ich Mandatsübernahmen als Nebenklagevertreter generell ab.





Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Sophienstr. 5, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60