Meine Rechte als Zeuge



Zeuge/Zeugin in einem Strafverfahren kann man schneller werden, als einem lieb ist. Diese Zeugenstellung führt häufig zu Verunsicherung, mitunter sogar zu Ängsten. Wer bereits einmal auf dem für die Zeugen in einem Gerichtssaal vorgesehenen Stuhl Platz nehmen durfte, die Belehrung des Richters/der Richterin vernommen und die Blicke des Angeklagten, dessen Verteidigers, des Staatsanwaltes, des Richters und der Öffentlichkeit gespürt hat, weiß wovon die Rede ist. Insofern ist es wichtig, über seine Rechte und Pflichten als Zeuge Bescheid zu wissen.


Die sogenannten "Zeugenpflichten" lauten: Der Zeuge muss zur Vernehmung erscheinen, wahrheitsgemäß aussagen und seine Aussage auf Verlangen beeiden.


1. Erscheinenspflicht

Was viele nicht wissen: Ladungen der Polizei müssen Sie grundsätzlich nicht Folge leisten, eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht. Allerdings müssen Sie im Falle Ihres Nichterscheinens damit rechnen, durch die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen zu werden. In diesem Falle sind Sie zum Erscheinen (nicht aber unbedingt zur Aussage zur Sache) unbedingt verpflichtet. Merke: Ladungen durch Staatsanwalt und Gericht sind zu befolgen! Die Folgen eines ungenügend entschuldigten Ausbleibens regelt § 51 Strafprozessordnung. Darin heißt es: "Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig".

2. Wahrheitspflicht

Zeugen sind uneingeschränkt zur Wahrheit verpflichtet. Unwahrheiten aber auch fahrlässige Falschaussagen (Angaben ins Blaue hinein) können eine Strafbarkeit nach § 153 Strafgesetzbuch (Falsche uneidliche Falschaussage) begründen und sind mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bedroht.

3. Beeidigung

Vor Gericht muss ein Zeuge immer damit rechnen vereidigt zu werden, dass heißt, den Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu beschwören. Wird einem nach Eidesleistung eine Lüge nachgewiesen, hat man sich wegen Meineides (§ 154 Strafgesetzbuch) strafbar gemacht, was mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist.

Keine Angst - es gibt auch Zeugenrechte:

Der Zeuge hat die Befugnis, die Aussage ganz oder teilweise zu verweigern. Zum einem dann, wenn er sich mit einer wahrheitsgemäßen Aussage selbst belasten würde und zum anderen, wenn er durch die wahrheitsgemäße Aussage einem nahen Verwandten schaden würde.

Sollten Sie in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu dem oder der Beschuldigten stehen, haben Sie das Recht, sämtliche Angaben mit Ausnahme Ihrer Personalien sowie Angaben zum Grad des Verwandtschaftsverhältnisses zu verweigern. Eine solche Verweigerung müssen Sie weder begründen, noch rechtfertigen; die Mitteilung, sich zum Sachverhalt nicht äußern zu wollen, reicht aus. Sollten Sie als Zeuge in einem gegen einen nahen Angehörigen gerichteten Ermittlungsverfahren vernommen werden, empfiehlt sich stets die Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger des Beschuldigten oder einem anderen Fachanwalt für Strafrecht! Bedenken Sie, daß grundsätzlich jede Äußerung Ihrerseits, wie unbedeutend Sie aus Ihrer Sicht auch sein mag, Inhalt der Ermittlungsakte werden kann, auch wenn Sie nicht förmlich vernommen worden sind, sondern vielleicht nur eine Bemerkung gegenüber einem Polizeibeamten gemacht haben. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen regelt § 52 Strafprozessordnung.




In vielen Fällen ist es angezeigt, auch als Zeuge in einem Gerichtverfahren "auf der Hut" zu sein. Insbesondere, wenn das Thema, über welches man als Zeuge aussagen soll, Sachverhalte tangiert, bei welchen eine mögliche eigene Strafbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn man rechtskräftig verurteilt wurde, das Verfahren abgetrennt oder eingestellt wurde und man nun als Zeuge gegen seine damaligen "Mittäter" aussagen soll. Ein beliebtes Spiel der Strafverfolgungsbehörden ist es nämlich, einen Tatbeteiligten (meist eine Randfigur) aus dem Verfahren herauszulösen, um ihn als Zeugen zu benutzen. Als Zeuge muss er ja die Wahrheit sagen, während er in seiner Stellung als Beschuldigter sogar lügen dürfte. Auch als Zeuge haben Sie das Recht, sich jederzeit eines Rechtsbeistandes zu bedienen! Fachanwälte für Strafrecht können Sie umfassend über Ihre Stellung in dem jeweiligen Verfahren, ihre Rechte und Pflichten, insbesondere auch Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, informieren.



Relativ neu ist die Regelung des § 68b Strafprozessordnung, wonnach einem Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugenbeistand auf Kosten der Staatskasse beigeordnet werden kann. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem konkreten Fall vorliegen, kann nur ein individuelles Rechtsgespräch klären.



Rechtsanwalt Stefan Böhme - Fachanwalt für Strafrecht - Rudolf-Breitscheid-Str. 12, 15230 Ffo Tel: 0335 / 6 85 19 60