Prozeßkosten- und Beratungshilfe

Es gibt viele Situationen, in denen man am liebsten sofort einen Anwalt einschalten möchte. Doch viele scheuen diesen Weg, weil sie glauben, es sich nicht leisten zu können. Dieses ist so aber nicht richtig.

Wenn Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen niedrig sind, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungs- und Prozeßkostenhilfe.

I. Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Beratungshilfe hilft dem rechtsuchenden Bürger nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Beratungshilfe wird auf Antrag gewährt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der für die Beratungshilfe zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht prüft insbesondere

- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden (Einkommen, Familienstand, Zahl der Unterhaltsberechtigten, sonstige Belastungen, Bestehen eines Rechtschutzversicherungsvertrages usw.)

und die

- allgemeinen Voraussetzungen (Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Erfolgsaussichten).

Der Rechtspleger stellt bei Vorliegen obiger Voraussetzungen einen Beratungsschein aus, mit dem der Rechtsuchende einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann.

Für die Beratungshilfe zahlt der Rechtsuchende dann nur 10,- € an den Rechtsanwalt.

II. Prozeßkostenhilfe

Die Prozeßkostenhilfe sichert dem Rechtsuchenden die Hilfe eines Anwaltes bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht. Auch die Gerichtskosten entfallen entweder ganz oder können ratenweise abgezahlt werden.

Ob Prozeßkostenhilfe gewährt wird, richtet sich wieder nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtsuchenden (Einkommen und Vermögen) und den allgemeinen Voraussetzungen (Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und hat hinreichend Aussicht auf Erfolg, § 144 ZPO). Bringen Sie Ihrem Anwalt daher alle notwendigen Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sozialhilfebescheide, Arbeitslosengeldbescheide, Mietvertrag etc. mit. Er wird Ihnen sagen ob Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Stark vereinfacht sieht der Rechenweg wie folgt aus: Bruttoeinkommen des Antragstellers, zuzüglich Kindergeld, Wohngeld, und sonstige Einnahmen abzüglich Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag abzüglich Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung. Dies ergibt das Nettoeinkommen. Vom Nettoeinkommen sind weiter abzuziehen: Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall-, Lebens-, Sterbe-, Hausratsversicherung, soweit angemessen Ausgaben zur Erzielung der Berufseinnahmen wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, sonstige Werbungskosten im Sinne des Steuerrechts.

Die Überschreitung der Freibeträge bedeutet für die Prozeßkostenhilfe nicht etwa, daß sie nicht bewilligt werden kann, sondern nur, daß Sie mit einer Ratenzahlungsanordnung rechnen müssen. Beratungshilfe ist dann aber nicht mehr möglich.

Auch wenn Ihnen Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, heißt dies nicht, dass Sie dauerhaft von der Zahlung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in diesem Verfahren befreit sind. Das Gericht kann vielmehr innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens immer wieder bei Ihnen nachfragen und sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erkundigen. Sollten sich diese gebessert haben, müssen Sie damit rechnen, Raten oder den gesamten Betrag in einer Summe zurückzahlen zu müssen.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist umgehend unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu stellen. Prozeßkostenhilfe kann nur ab Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft beantragt werden.

Bereits der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe löst Anwaltsgebühren aus, wenn Sie Ihren Rechtsanwalt mit der Vertretung in diesem Bewilligungsverfahren beauftragen. Diese Anwaltsgebühren werden nicht aus der Staatskasse gezahlt, wenn Ihnen wider eigenes Erwarten keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auch keine Auswirkungen auf Ihre Verpflichtung im Falle des Unterliegens vor Gericht die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO).

Weitergehende Fragen bezüglich Beratungs- und Prozeßkostenhilfe beantworte ich Ihnen im Falle einer Mandatierung gern. Daneben besteht die Möglichkeit, sich hier auf der Homepage des Landgerichtes Frankfurt (Oder) über diese Themen zu informieren.