Kosten und Gebühren in Zivilsachen

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen möchte ich Sie über die hier anstehenden Zahlungen informieren und Ihnen das Kostenrisiko vor Augen führen.

Im Zivilprozeß ist zu unterscheiden zwischen den Gerichtsgebühren und den Rechtsanwaltsgebühren. Beide bestimmen sich nach dem sog. Streitwert.

(Beispiel: Herr A möchte gegen Frau B auf Zahlung von 2.500,- Euro klagen. Der Streitwert beträgt damit 2.500,- Euro)

I. Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). In der Anlage 1 zum GKG sind die Gerichtskosten für sämtliche Streitwerte aufgelistet. In den neuen Bundesländern erfolgt eine Kürzung der Gebühren um 10%.

(Beispiel: Die Gerichtskosten für einen Streitwert von 2.500,- Euro betragen 72,90 Euro)

Regelmäßig kann man vom Entstehen von drei Gerichtsgebühren ausgehen.

(Beispiel: Die Gerichtskosten in obigem Fall betrügen damit 218,70 Euro)

Gemäß § 65 GKG sind die gesetzlichen Gebühren in bar beim Gericht spätestens mit der Einreichung der Klage nachzuweisen. Eine Stundung ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss beim Gericht unter Nachweis der besonderen Situation beantragt werden.

II. Rechtsanwaltsgebühren

Das Honorar des Rechtsanwalts ist aufgrund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen geregelt. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf insbesondere kein Erfolgshonorar vereinbaren.

In den meisten Fällen der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs entstehen drei Gebühren (Geschäfts- bzw. Prozeßgebühr, Besprechungs- bzw. Verhandlungsgebühr, Beweis- oder Vergleichsgebühr).

(Beispiel: Eine Gebühr beträgt bei einem Streitwert von 2.500,- Euro 144,90 Euro. Bei drei Gebühren sind für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Prozeß damit 434,70 Euro zu zahlen)

Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro verlangen. Auch die Mehrwertsteuer ist dem Anwalt zu ersetzen.

Im Zivilprozeß hat grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Wer den Prozeß verliert muss also nicht nur die Gebühren seines eigenen Anwalts, sondern auch die Gerichtsgebühren und die Gebühren des gegnerischen Anwalts, tragen.

(Beispiel: Im obigen Fall der Geltendmachung von 2.500 Euro beträgt das Kostenrisiko für die erste Instanz damit 1273,60 Euro (incl. Umsatzsteuer). Darin enthalten sind die Kosten für den eigenen und den gegnerischen Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 869,40 Euro, die Gerichtsgebühren in Höhe von 218,70 Euro sowie 2x Postauslagenpauschale in Höhe von insgesamt 40,- Euro.)

Wird der Prozeß erst in der zweiten Instanz rechtskräftig entschieden, so betrüge das Prozeßrisiko für die zweite Instanz 1139,14 Euro. Der Mandant riskiert mit der Klage über 2.500 Euro im Falle des vollständigen Unterliegens vor Gericht damit insgesamt 2412,74 Euro)

Oftmals unverständlich ist die Höhe der Gebühren, wenn der Rechtsanwalt statt beispielsweise 2.500,- Euro 25.000 Euro einklagt. Die Klageschrift wäre nur geringfügig zu verändern. Dennoch könnte der Rechtsanwalt hierfür 1852,20 Euro an Gebühren verlangen. Dieser Unterschied erklärt sich mit der Haftung des Rechtsanwalts im Falle einer fehlerhaften Bearbeitung des Mandats.

Der Rechtsanwalt hat gemäß § 17 BRAGO einen Anspruch auf den sog. Vorschuss, der im Voraus zu erheben ist. Durch diese gesetzliche Regelung ist der Rechtsanwalt gehalten, die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorschussweise, d.h. mit der Verpflichtung der späteren Abrechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. Ein verbleibendes Guthaben ist dem Mandanten mit der Beendigung des Mandats auszuzahlen.

Im Falle der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung der anwaltlichen Gebühren besteht keinerlei Verpflichtung des Gerichts oder des Rechtsanwalts, für Sie tätig zu werden. Vermeiden Sie daher etwaige Nachteile in Ihrem eigenen Interesse.

Die Möglichkeit der Minimierung des Kostenrisikos ist der rechtzeitige Abschluß einer Rechtschutzversicherung. Für die Herbeiführung der Deckungszusage und das Bestehen der Rechtschutzversicherung ist der Mandant verantwortlich.

Eine andere Alternative mit minimalem Risiko seine Ansprüche durchzusetzen, stellt die Prozeßkostenhilfe dar. Prozeßkostenhilfe gewährt den Mandanten mit geringerem Einkünften eine finanzielle Erleichterung auf Antrag. Dabei bin ich Ihnen gern behilflich.

Bitte scheuen Sie sich nicht, etwaige Zahlungsprobleme mit mir zu besprechen. Ich bin an einer für beide Partner akzeptablen Lösung der Liquidierung der Rechtsanwaltsgebühren interessiert.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, wenn ich auch in Ihrer Akte korrekt abrechne und die gesetzlichen Gebühren und Honorare beachten muss.

Vielen Dank!